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   LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15   

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https://dejure.org/2016,29612
LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15 (https://dejure.org/2016,29612)
LAG Hessen, Entscheidung vom 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15 (https://dejure.org/2016,29612)
LAG Hessen, Entscheidung vom 21. April 2016 - 5 TaBV 196/15 (https://dejure.org/2016,29612)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    1. Arbeitskampfbedingte Beschränkungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats greifen nicht ein, wenn es sich bei der Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber um eine reine Streikfolgenkompensation handelt.2. Die Anordnung von Überstunden ist als Kampfmaßnahme ...

  • IWW

    §§ 8 Abs. 4, ... 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 2, 66 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 85 Abs. 1 S. 1, S. 3 ArbGG, § 890 Abs. 1 ZPO, § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 76 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 85 Abs. 1 ArbGG, § 890 ZPO, § 2 Abs. 2 GKG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87
    Beteiligung des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden während eines Streiks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10

    Mitbestimmung bei Versetzungen - arbeitskampfbedingte Versetzung

    Auszug aus LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15
    (1) Eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, während eines Arbeitskampfes ist geboten, wenn bei deren uneingeschränkter Aufrechterhaltung die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber selbst mögliche Arbeitskampfmaßnahme verhindert und dadurch zwangsläufig zu dessen Nachteil in das Kampfgeschehen und damit in die Arbeitskampffreiheit eingreift (vgl. BAG 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 25, zitiert nach juris).

    Allerdings haben Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats nur insoweit zurückzustehen, wie deren Ausübung die Kampffähigkeit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt (BAG 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 27, zitiert nach juris), wenn also der Arbeitgeber an der Durchführung einer beabsichtigten kampfbedingten Maßnahme zumindest vorübergehend gehindert ist und auf diese Weise zusätzlich Druck auf ihn ausgeübt wird (BAG 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 28, zitiert nach juris).

    Dies gilt nicht für Maßnahmen die zwar während des Kampfgeschehens getroffen werden, mit der Kampfabwehr aber in keinem Zusammenhang stehen und sich auf das Kampfgeschehen auch nicht auswirken (BAG 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 28, zitiert nach juris).

    Eine zustimmende Entscheidung stärkt die Kampfführung des Arbeitgebers und eine Zustimmungsverweigerung letztlich die der Gewerkschaft (vgl. BAG 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 29, zitiert nach juris).

    Es ging nicht um den Einsatz arbeitswilliger Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer, um den Betrieb fortzuführen, die wirtschaftlichen Folgen des Streiks zu verringern und gleichzeitig die Stellung in der Tarifauseinandersetzung zu verbessern (vgl. BAG 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 31, zitiert nach juris).

  • BAG, 10.11.1987 - 1 ABR 55/86

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15
    aa) Die Betriebsvereinbarung ist Anspruchsgrundlage und zwar unabhängig davon, ob sich der Anspruch unmittelbar aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG ergibt oder ob er seinen Grund in der Betriebsvereinbarung selbst hat (vgl. BAG 10.11.1987 - 1 ABR 55/86 - Rn. 23, zitiert nach juris).

    Der Anspruch ist kein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens (vgl. BAG 10.11.1987 - 1 ABR 55/86 - Rn. 23, zitiert nach juris).

    Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des allgemeinen Unterlassungsanspruchs oder eines Unterlassungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG vorliegen (vgl. BAG 10.11.1987 - 1 ABR 55/86 - Rn. 23, zitiert nach juris; BAG 23.06.1992 - 1 ABR 11/92 - Rn. 30, zitiert nach juris).

  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15
    Dazu gehört, dass sie betriebsverfassungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten (vgl. BAG 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - Rn. 128, zitiert nach juris).

    An den Nachweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BAG 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 - Rn. 35, zitiert nach juris; BAG 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - Rn. 131, zitiert nach juris).

  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

    Auszug aus LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15
    Infolge dessen bedarf der Arbeitgeber, der während eines Streiks in seinem Betrieb für arbeitswillige Arbeitnehmer aus streikbedingten Gründen die betriebliche Arbeitszeit vorübergehend verlängert, der Zustimmung des Betriebsrats nicht (vgl. BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - Rn. 27, zitiert nach juris).

    Die Ausübung der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat im Streitfall nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Folge, dass die Freiheit der Arbeitgeberin, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder den Folgen des Arbeitskampfes zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt werden (vgl. nochmals BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - Rn. 25, zitiert nach juris).

  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86

    Betriebliche Bildungsmaßnahme - Auswahl der Teilnehmer

    Auszug aus LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15
    Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats allein schon wegen eines möglichen Bezugs zu einer künftigen Arbeitskampfmaßnahme zu beschränken, käme einer weitgehenden Suspendierung des Betriebsverfassungsgesetzes gleich und geht daher zu weit (vgl in diesem Zusammenhang: BAG 10.2.1988 - 1 ABR 39/86 - Rn 35, zit. nach juris).
  • BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 29/04

    Sozialauswahl und Auswahlrichtlinie

    Auszug aus LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15
    aa) Grundsätzlich besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, wenn es bereits zu einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts gekommen ist (z.B. BAG 26.7.2005 - 1 ABR 29/04 - Rn 32, zit. nach juris).
  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Auszug aus LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15
    An den Nachweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BAG 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 - Rn. 35, zitiert nach juris; BAG 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - Rn. 131, zitiert nach juris).
  • BAG, 17.11.1998 - 1 ABR 12/98

    Tarifliche Regelung der Mitbestimmung bei Überstunden

    Auszug aus LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15
    Die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Notfall" in der Einschränkung des Anspruchs ist ebenso unschädlich (vgl. BAG 17.11.1998 - 1 ABR 12/98 - Rn. 33, zitiert nach juris) wie der Umstand, dass es sich um einen Globalantrag handelt, mit dem ein Unterlassungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellationen verfolgt wird (vgl. z.B. BAG 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 - Rn. 27, zitiert nach juris; BAG 22.06.2005 - 10 ABR 34/04 - Rn. 36, zitiert nach juris).
  • BAG, 06.12.1994 - 1 ABR 30/94

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidrigen Versetzungen

    Auszug aus LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15
    Da sie aber lediglich eine Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bedeutet und Arbeitgeber und Betriebsrat keine Regelungen wirksam treffen können, welche die Kampfparität beeinträchtigen würden (vgl. BAG 30.08.1994 - 1 ABR 30/94 - Rn. 24, zitiert nach juris), ist sie dahingehend auszulegen, dass ihre Geltung während eines Arbeitskampfes der Reichweite des einschlägigen Mitbestimmungsrechts entspricht.
  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 17/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

    Auszug aus LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15
    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anträge des Betriebsrats in Verbindung mit seinem tatsächlichen Vorbringen in der Antragsschrift unter Berücksichtigung des Vorgangs, der Anlass für den Streit der Betriebsparteien gegeben hat (vgl. z.B. 27.10.1992 - 1 ABR 17/92 - Rn. 27, zitiert nach juris) sowie dem Grundsatz, Anträge möglichst so auszulegen, dass sie eine erstrebte Sachentscheidung zulassen (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 13, zitiert nach juris).
  • BAG, 21.07.2009 - 1 ABR 42/08

    Mitbestimmung bei Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG

  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 9/13

    Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - Feststellungsinteresse

  • BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 78/08

    Betriebsrat - Tendenzträger - Anzeigenredakteur

  • BAG, 23.06.1992 - 1 ABR 11/92

    Keine Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats

  • BAG, 22.06.2005 - 10 ABR 34/04

    Eingruppierung - Globalantrag des Betriebsrats

  • LAG Hessen, 08.09.2016 - 5 TaBV 242/15

    Arbeitskampfbedingte Beschränkungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

    Demgegenüber kann von einer reinen Streikfolgenkompensation - die nicht paritätsrelevant ist - nur ausgegangen werden, wenn die Streikmaßnahme beendet ist und der Arbeitgeber durch Aufarbeitung des streikbedingten Arbeitsausfalls lediglich reagiert, ohne andere Arbeitnehmer als die Arbeitsplatzinhaber einzusetzen oder sonst den Kampfrahmen zu überschreiten, um zusätzlichen Druck auf die Gewerkschaft auszuüben (vgl Hessisches LAG 5 TaBV 196/15).
  • ArbG Erfurt, 13.08.2021 - 7 BV 26/20

    Arbeitszeitenverlängerung mit Teilzeitbeschäftigten ohne Betriebsratszustimmung

    Der Arbeitgeberin kann das Ordnungsgeld bei Verstoß gegen die Unterlassungspflicht nach § 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 890 ZPO bereits im vorliegenden Beschlussverfahren angedroht werden (Hessisches LAG, Beschluss vom 21. April 2016, Az.: 5 TaBV 196/15, juris).
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